Geldanlagen als Altersvorsorge
Irgendwann bereitet man sich auf den wohlverdienten Ruhestand vor. Dann hat man regelmäßig auch weniger zu versteuern. Doch welche Geldanlagen zur Altersvorsorge muss man tatsächlich erst später versteuern?
Am Besten, Sie legen Ihr Geld jetzt schon in Bundesschatzbriefen Typ B, abgezinsten Sparbriefen oder so genannten Null-Kupons an. Denn die hieraus resultierenden Zinsen müssen erst bei der Fälligkeit in einigen Jahren versteuert werden, weil sie erst dann als zugeflossen gelten. Liegen dann Ihre Einkünfte durch die Aufgabe der aktiven Beschäftigung unterhalb der Grenzen für eine Steuererklärungspflicht, fallen hier keine oder nur sehr niedrige Steuern an.
Gerade Bundesschatzbriefe sind bei den Sparern sehr beliebt, weil die Verzinsung besser ist als auf einem Sparbuch, der Erwerb kostenfrei ist und das Ersparte schon nach 12 Monaten wieder zu Bargeld gemacht werden kann. Außerdem muss man sich von der Bank nicht unnötig Depotgebühren abknöpfen lassen. Fragen Sie nach!
Allerdings ist eine Mischung sinnvoller, denn wenn man nur Schatzbriefe Typ B sein eigen nennt, dann gehen einem bis zur späteren Zinszahlung Jahr für Jahr die Freibeträge durch die Lappen. Sie sollten deshalb dafür sorgen, jährlich mindestens Zinsen in Höhe der Freibeträge erklären zu können. Der Griff zu anderen Anlagearten mit jährlicher Zinsgutschrift kann dabei nicht schaden.
Zur Ausnutzung der Freibeträge hier noch eine weitere Idee: Haben Sie schon einmal von „Stückzinsen“ gehört? Kauft man festverzinsliche Wertpapiere zwischen Herausgabe und Fälligkeit, dann muss man dem Vorbesitzer die ihm noch zustehenden Zinsansprüche vergüten. Diese so genannten Stückzinsen sind im Jahr der Zahlung negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Sie mindern also die übrigen Erträge. Wenn Sie hier günstig in ertragreiche Wertpapiere anlegen und sich insgesamt ein Überschuss aus Stückzinsen und Zinsgutschrift ergibt, dann kann Ihnen das Finanzamt auch keinen „Gestaltungsmissbrauch“ vorwerfen.
Hinweis: Ab 2007 hat die Bundesregierung mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eine Halbierung des Sparer-Freibetrages beschlossen.
Fundstelle: § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
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