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Steuertipp

Geschenkte Arbeitsmittel absetzen

Grundsätzlich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein, wenn Sie ihn ganz überwiegend für berufliche Zwecke nutzen. Zu den typischen Arbeitsmitteln gehören Aktentasche, PC, Schreibtisch, Bücherregal, Fachliteratur etc.

Der Werbungskostenabzug ist sogar möglich, wenn Sie sich das Arbeitsmittel nicht selbst gekauft haben, sondern Ihre Lieben Ihnen z. B. mit dem teuren Aktenkoffer für 650 € zum Geburtstag oder zu Weihnachten eine Freude machen wollten.

Setzen Sie solche Kosten also auf jeden Fall als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung an! Sollte sich das Finanzamt weigern, Ihre Kosten anzuerkennen, können Sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, der ausdrücklich bestätigt hat, dass geschenkte Arbeitsmittel als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Das Urteil gilt natürlich nicht nur für Aktenkoffer, sondern auch für den teuren Füllfederhalter, die Schreibtischunterlage oder das ausgefallene Mousepad. Die Abschreibung für den Koffer macht bei einer Nutzungsdauer von zwei Jahren – wegen der besonders starken Beanspruchung 50 % von 650 € = 325 € pro Jahr. Ihre Steuerersparnis liegt je nach Steuersatz zwischen 55 € und 167 €.

Sie können also Geschenke zu einem Arbeitsmittel „umwidmen“ und so dem steuerrelevanten Bereich zuordnen. Das hat auch der Fiskus ausdrücklich bestätigt. Beträgt der gedachte Buchwert des Arbeitsmittels bei der Umwidmung maximal 410 €, können Sie diesen sogar sofort und in voller Höhe steuerlich absetzen.

Der einzige Haken: Rechnen Sie damit, dass das Finanzamt Sie gegebenenfalls bitten wird, den Kassenbon etc. vorzulegen! Bei vorher abgesprochenen Geschenken ist das sicher kein Problem. Und bei Spontangeschenken wird oft der Kassenbon für den Fall eines Umtauschs zunächst aufgehoben. Bestimmt machen Ihnen Ihre Familie und Ihre Freunde gerne mit dem Beleg noch ein zusätzliches Steuergeschenk.

Fundstelle: KONZ 1000 ganz legale Steuertricks 2010, Rz. 377: BFH, Urteil v. 16.2.1990 - VI R 85/87, BStBl II 1990, 883; vgl. H 9.12 Lohnsteuer-Hinweise, Stichwort: Absetzung für Abnutzung

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