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Steuertipp

Gestaltungsmöglichkeit bei Mietobjekten

Mietobjekte dienen auch der Alterssicherung. Ehepaare, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, bieten sich in diesem Bereich Gestaltungsmöglichkeiten.

Wenn Sie also von ihrem Haus und anderem Vermögen leben, hat die Vollendung des 64. Lebensjahres für Sie eine ganz besondere Bedeutung: Ab diesem Alter gibt es nämlich den so genannten Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 % der Mieteinkünfte, allerdings maximal 1.908 Euro (leider wird er in zukünftigen Jahren gekürzt).

Stellen Sie sich vor, Sie sind verheiratet und beziehen Einkünfte aus zwei Mietobjekten, Ihr Ehegatte hat mit Ausnahme der Altersrente keine eigenen Einkünfte. Sie beide haben den 64. Geburtstag hinter und einen stressfreien Alltag vor sich. Das ist natürlich noch lange kein Grund, dem Finanzamt Geld zu schenken.

Der Altersentlastungsbetrag steht nämlich jedem zu. Sie müssen Ihrem Partner nur noch entsprechende Einkünfte verschaffen. Das geht mit einer Aufteilung der Mietobjekte. Dann erhält jeder von Ihnen 1.908 Euro zuerkannt. Sollte die Eigentumsübertragung einen zu großen Schritt für Sie darstellen, bleibt immer noch die Möglichkeit, Ihren Partner als Hausverwalter mit einer Vergütung von 4.770 Euro anzustellen. 40 % von 4.770 Euro sind nämlich genau 1.908 Euro.

Fundstelle: § 21 EStG in Verbindung mit § 24a EStG

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