Gesundheitsvorsorge: Steuerbonus nutzen!
Ihr Arbeitgeber kann Sie jetzt bei der Verbesserung Ihres allgemeinen Gesundheitszustands unterstützen: Jährlich darf er Ihnen Leistungen bzw. Zuschüsse im Wert von maximal 500 € lohnsteuerfrei zuwenden.
Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung!) erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind je Arbeitnehmer bis zu 500 € jährlich steuerfrei.
Diese Leistungen müssen in Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der § 20, § 20a Sozialgesetzbuch V genügen. Sie müssen daher von einem qualifizierten Anbieter offeriert und durchgeführt werden. Begünstigt sind insbesondere:
Reduzierung von Bewegungsmangel,
Vorbeugung/Reduzierung der Belastungen des Bewegungsapparates,
Stressbewältigung und Entspannung,
Einschränkung des Suchtmittelkonsums.
Beispiel: Zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen am Bewegungsapparat lässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf seine Kosten während der Arbeitszeit Massagen verabreichen. Der geldwerte Vorteil beträgt je Arbeitnehmer 40 € monatlich.
Der geldwerte Vorteil von 480 € jährlich (40 € x 12) ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Neben den Sachleistungen des Arbeitgebers im Betrieb (vgl. Beispiel oben) sind auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen begünstigt. Das gilt auch, wenn die Rechnung für die Durchführung dieser Maßnahmen auf Sie als Arbeitnehmer und nicht auf Ihren Arbeitgeber lautet. Die Rechnung muss der Arbeitgeber allerdings als Nachweis für die steuerfreie Zahlung zum Lohnkonto des begünstigten Arbeitnehmers nehmen.
Beispiel: Zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken nimmt ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit an einem Yogakurs teil. Die Kosten in Höhe von 100 € werden ihm von seinem Arbeitgeber erstattet.
Der Barzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 100 € ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Vorsicht: Nicht steuer- und sozialversicherungsfrei ist die Übernahme oder die Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an einen Sportverein oder ein Fitnessstudio durch den Arbeitgeber. Auch hier müssen also einzelne Kurse belegt werden, die den oben erwähnten „Gesundheits-Anforderungen“ entsprechen. Auch allein die Übernahme von Eintrittsgeldern in ein Schwimmbad oder eine Sauna durch den Arbeitgeber ist nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, weil im Regelfall dort keine gesundheitsorientierten Maßnahmen durch einen qualifizierten Anbieter durchgeführt werden.
Fundstelle: § 3 Nr. 34 EStG, § 20, § 20a SGB V, Jahressteuergesetz 2009; BGBl I 2008, 2794
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