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Steuertipp

Getrennte Eltern können Steuern sparen

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann derjenige Elternteil abziehen, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Das gilt unabhängig davon, welcher Elternteil das Kindergeld erhält.

Alleinstehende, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der Einkommensteuerveranlagung den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € pro Jahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen (§ 24b EStG).

Wenn ein Kind fast gleich viel Zeit in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern verbringt, kann nach Auffassung des Fiskus nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Der große Nachteil dabei: Hat dieser Elternteil keine oder nur geringe Einkünfte, wirkt sich der Entlastungsbetrag bei ihm steuerlich gar nicht aus.

Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass die alleinerziehenden Eltern – unter Umständen auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht. Das geht nur dann nicht, wenn

  • ein Elternteil bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder

  • durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber

den Entlastungsbetrag schon in Anspruch genommen hat. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Achtung: Der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht allerdings auch dann nur einem Elternteil zu, wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 28.4.2010 - III R 79/08, vgl. Pressemitteilung Nr. 64 v. 28.7.2010, www.bundesfinanzhof.de

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