Gewerkschaftsbeiträge im Ruhestand
Ob Sie als Ruheständler Ihre Gewerkschaftsbeiträge noch als Werbungskosten absetzen können, hängt von der Art Ihrer Altersbezüge ab.
Bei Versorgungsbezügen (z.B. als Ruhestandsbeamter) hat der Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen durch die Absenkung des hierfür anzusetzenden Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 102 € in der Praxis an Bedeutung gewonnen. Weil sich die Gewerkschaften auch für die Erhöhung der Pensionen/ Versorgungsbezüge einsetzen, sind die Gewerkschaftsbeiträge selbst in den Zeiten des Ruhestands als Werbungskosten abziehbar.
Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben es nicht ganz so gut. Deren Gewerkschaft aus der aktiven Berufstätigkeit kann sich nicht für eine Erhöhung der gesetzlichen Rente einsetzen, so dass die Gewerkschaftsbeiträge nicht als Werbungskosten bei den Renteneinkünften anzusetzen sind. Nur wenn Sie eine Firmenrente erhalten, werden die Beiträge wie bei Ruhestandsbeamten behandelt.
Fundstelle: § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG
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