Sie befinden sich hier:

  1. Startseite
  2. Steuertipps
  3. Geldanlage, Finanzen & Vorsorge
  4. GmbH-Anteile: Nachträgliche Schuldzinsen
Steuertipp

GmbH-Anteile: Nachträgliche Schuldzinsen

Darlehenszinsen, die nach dem Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallen, können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden! Ab 2009 ist das allerdings nicht mehr möglich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung geändert: Die Richter haben den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach dem Verkauf einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

Bisher hatte der BFH solche nachträglichen Schuldzinsen vor allem bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus dem Verkauf der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.

Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 EStG schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.

Im Streitfall hatte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 49 % an einer GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Preis an seinen Sohn verkauft. Für die Anschaffung des Geschäftsanteils hatte der Kläger Darlehen in Anspruch genommen, die er aus dem Verkaufserlös nicht zurückführen konnte. Deshalb machte er die nachträglichen Schuldzinsen nach dem Verkauf der Beteiligung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts jedoch aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Das FG muss noch die Höhe der Zinsaufwendungen feststellen und prüfen, ob der Kaufpreis für den Anteilsverkauf einem Fremdvergleich standhält oder ob es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt hat.

Hinweis: Dieses Urteil betrifft allerdings nur die Veranlagungszeiträume von 1999 bis 2008. Ab 2009 greift in solchen Fällen die Abgeltungssteuer und Werbungskosten sind nach § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abziehbar.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 16.3.2010 - VIII R 20/08, vgl. Pressemitteilung Nr. 63 v. 21.7.2010, www.bundesfinanzhof.de

Kommentare zu GmbH-Anteile: Nachträgliche Schuldzinsen

Keine Kommentare verfügbar!


Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar zum KONZ Steuertipp "GmbH-Anteile: Nachträgliche Schuldzinsen" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für konz-steuertipps.de registriert? Klicken Sie hier.