Grabpflegekosten
Aufwendungen für die Grabpflege können nicht steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung ist auf Leistungen in der Privatwohnung, im Haus nebst Zubehörräumen und im Garten beschränkt.
Beauftragt man eine Friedhofsgärtnerei mit der Pflege eines Grabes, sind das keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Hessische Finanzgericht meint, dass steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen „auf den Haushalt” beschränkt sind, also in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten ausgeführt sein müssen.
Fundstelle: § 35a Abs. 2 EStG, Urteil des FG Hessen v. 1.11.2007, Az. 4 K 1048/07.
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