GWG: Neue Grenze für Sofortabschreibung
Ab sofort können Sie auch geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten von über 150 € bis höchstens 410 € wieder sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen.
Im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) hat die Regierungskoalition die alte 410-€-Grenze ab 2010 wieder eingeführt.
Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter und ist als Wahlrecht ausgestaltet. Das bedeutet, dass pro Wirtschaftsjahr entweder alle geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten bis zu 410 € sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können oder für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 150 € und höchstens 1.000 € die Pool-Abschreibung vorzunehmen ist.
Hintergrund: Geringwertige Wirtschaftsgüter durften seit 2008 nur noch dann sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn ihre Nettoanschaffungskosten höchstens 150 € betrugen. Wenn die Anschaffungskosten bei über 150 € und höchstens 1.000 € lagen, war nur die sogenannte Pool-Abschreibung (20 % pro Jahr) möglich.
Bis Ende 2007 konnten selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettopreis von maximal 410 € noch sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden. Diese Regelung wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 erheblich eingeschränkt. Die Sofortabschreibung galt ab 2008 nur noch bei Nettoanschaffungskosten von maximal 150 €. In allen anderen Fällen (bis höchstens 1.000 €) mussten die geringwertigen Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten eingestellt und zwingend über fünf Jahre (je 20 %) abgeschrieben werden. Das galt sogar, wenn das Wirtschaftsgut an sich eine kürzere Nutzungsdauer hatte (z. B. bei einem Notebook zu einem Preis von 999 € netto: Nutzungsdauer drei Jahre).
Tipps: Falls Sie die Anschaffung eines Wirtschaftsguts (z. B. ein neuer PC/Notebook) zu einem Nettopreis von knapp unter 1.000 € planen, könnte es sich als sinnvoll erweisen, den Preis durch geringfügige Aufrüstung (Zusatzausstattung) über die 1.000-€-Grenze zu heben. Denn in diesem Fall können Sie das Wirtschaftsgut über drei Jahre (33 % p. a.) statt über fünf Jahre (20 % p. a.) abschreiben.
Weitere Einzelheiten regelt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums v. 30.9.2010 - IV C 6 - S 2180/09/10001.
Fundstelle: § 6 Abs. 2 und 2a EStG, BMF-Schreiben v. 30.9.2010 - IV C 6 - S 2180/09/10001
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