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Steuertipp

Haben Sie vergessen Ausgaben abzusetzen?

Sie können Ausgaben auch nachträglich geltend machen, wenn Sie nicht gewusst haben, dass Sie sie in Ihrer Steuererklärung angeben können. Denn in diesem Fall trifft Sie kein „grobes Verschulden“ daran, dass Sie dem Finanzamt nachträglich Arbeit machen.

Das Finanzamt berücksichtigt Ihre Angaben dann und ändert Ihren Steuerbescheid zu Ihren Gunsten. Grundlage dafür ist eine Regelung in der Abgabenordnung zur „Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel“ (§ 173 AO).

Vor dem Bundesfinanzhof hat das schon mal ein Kfz-Mechanikermeister und -Sachverständiger geschafft, der erst nach Erhalt seines Steuerbescheids erfahren hatte, dass er die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers absetzen kann. Die Richter gingen davon aus, dass ihn regelmäßig kein grobes Verschulden trifft, wenn er es infolge mangelnder Steuerrechtskenntnisse unterlässt, anteilige Kosten seiner Wohnung als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.

Eine wichtige Einschränkung gibt es allerdings: Möglich ist eine „Nacherklärung“ nur bei Ausgaben, nach denen Sie in der Steuererklärung nicht ausdrücklich gefragt wurden und die auch nicht in der amtlichen Anleitung zur Steuererklärung erläutert sind.

Lassen Sie sich nicht dadurch abschrecken, dass Sie möglicherweise keine Belege mehr für Ihre Kosten vorlegen können: In solchen Fällen kann ein Eigenbeleg die Lösung sein.

Tipp: Steuerbescheide können sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist noch zu Ihren Gunsten geändert werden. Erst zum 31.12.2011 läuft die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist für alle Bescheide ab, für die im Jahr 2007 eine Steuererklärung eingereicht wurde. Wer also bei seiner Steuererklärung für 2006 (ggf. auch für 2005, falls im Jahr 2007 eingereicht) etwas Wichtiges vergessen hat, sollte sich entweder schriftlich oder persönlich mit seinem Finanzamt in Verbindung setzen.

Auch hier setzt eine Änderung von Steuerbescheiden zu Ihren Gunsten voraus, dass Sie kein „grobes“ Verschulden an dem späteren Bekanntwerden trifft. Wenn Sie dem Finanzamt steuermindernde Tatsachen nicht angegeben haben, weil Sie sie irrtümlich für unerheblich gehalten haben, oder Belege erst nachträglich beschaffen konnten, ist eine spätere Änderung des Steuerbescheids noch möglich.

Fundstelle: § 173 AO; BFH, Urteil v. 22.5.1992 - VI R 17/91, BStBl II 1993, 80

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