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Steuertipp

Häusliches Arbeitszimmer ab 2007

Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass die bisherige gesetzliche Regelung zum Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer nicht zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geführt hat.

Die Abgrenzung zur privaten Lebenssphäre ist vielmehr sehr streitanfällig, wie die Gerichtsverfahren der letzten Jahre bewiesen haben.

Ab dem Jahr 2007 ist daher der Werbungskostenabzug nur noch dann zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Es ist also nicht mehr möglich, in Fällen, in denen das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % beruflich genutzt wird oder in denen der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, bis zu 1.250 Euro abzuziehen. Dies war bisher vor allem bei Telearbeitern oder Lehrkräften der Fall.

Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. ein Schreibtisch, Bücherregale und der PC, da diese nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers gehören.

Fundstelle: § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG; § 9 Abs. 5 EStG und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. 1. 2004, Bundessteuerblatt 2004 Teil I S. 143 und vom 14. 9. 2004, Bundessteuerblatt 2004 Teil I S. 861

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