Häusliches Arbeitszimmer ab 2007
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die seit 2007 geltende Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist verfassungswidrig. Erfahren Sie hier, wer vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts profitiert und wer jetzt aktiv werden muss.
Bis einschließlich 2006 konnten Sie die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers noch bis zu 1.250 € von der Steuer absetzen, wenn Sie
im häuslichen Arbeitszimmer mehr als die Hälfte Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ausgeübt haben oder
Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde diese Regelung gestrichen: Seit 2007 war ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen (oder betrieblichen) Tätigkeit darstellte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Damit gingen Berufsgruppen wie etwa Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter, Versicherungsmakler und Außendienstmitarbeiter regelmäßig leer aus. Büroangestellte oder Fabrikarbeiter hatten schon vorher keine Möglichkeit mehr, die Kosten abzusetzen, sofern ihnen der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hatte bzw. sie nicht mindestens 50 % ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer verrichteten.
Das Bundesverfassungsgericht beurteilt diese Neuregelung als verfassungswidrig, soweit die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber muss jetzt rückwirkend zum 1.7.2007 eine Neuregelung schaffen. Erfahren Sie hier, wer vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts profitiert und wer jetzt aktiv werden muss.
Wann gibt's Aussetzung der Vollziehung?
Tipp: Nach wie vor sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtisch, Bücherregale und PC nicht vom Abzugsverbot betroffen, weil diese Gegenstände nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers gehören.
Siehe auch die KONZ Steuernews vom 04.08.2010 „Bundesfinanzminister zum häuslichen Arbeitszimmer“!
Fundstelle: BVerfG, Beschluss v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09
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