Häusliches Arbeitszimmer ab 2007
Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit als Arbeitsplatz nur das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung hat, kann wieder bis zu 1.250 € von der Steuer absetzen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 2007.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber u. a. eine Neuregelung zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eingeführt. 2007 waren die Möglichkeiten, diese Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen, erheblich eingeschränkt worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Allerdings haben die Richter die seit 2007 geltende Rechtslage nicht gänzlich verworfen. Rückwirkend zum 1.1.2007 sollten häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar sein, wenn
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt oder
kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht.
Von der Neuregelung besonders betroffen sind z. B. Lehrer, denen in der Schule zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Nach den vom Bundesfinanzhof entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt das Lehrerzimmer die Voraussetzungen eines anderen Arbeitsplatzes nicht.
Die jetzt getroffene Neuregelung entspricht für den Sachverhalt, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der vor 2007 geltenden Gesetzeslage. Die Höhe der steuerlich abziehbaren Kosten bleibt hierbei auf 1.250 € begrenzt. Ein unbeschränkter Abzug der Kosten ist nach wie vor möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben geregelt, wie die Finanzämter die durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommene Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfahrensrechtlich umzusetzen haben.
Sämtliche Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 wurden bisher im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt.
Die Finanzämter werden die von der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen ändern. Soweit Bescheide für vorläufig erklärt wurden, ist dies aber z. B. nicht möglich, wenn bisher in der Steuererklärung keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind.
Achtung: Insbesondere in diesen Fällen sollten Steuerzahler daher den Finanzämtern alle Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Dabei sollten sie die Kosten nachweisen oder glaubhaft machen. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und ggf. inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind.
Soweit Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, ist eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich.
Tipp: Die Kosten für die Einrichtung Ihres Arbeitszimmers können Sie grundsätzlich immer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich dabei um Arbeitsmittel handelt. Insoweit spielt es gar keine Rolle, ob die Gegenstände in einem begünstigten oder nicht begünstigten Arbeitszimmer stehen. Sie können deshalb die Aufwendungen für Bücherregal, Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Aktenschrank etc. sofort absetzen oder – bei Anschaffungskosten über 410 € netto – auf die Nutzungsdauer verteilen.
Siehe auch den KONZ Steuertipp „Arbeitszimmer: Absetzbare Kosten“!
Fundstelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010, BMF-Schreiben v. 15.12.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03
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