Häusliches Arbeitszimmer ohne Job
Wer gerade keiner Beschäftigung nachgeht und sich im häuslichen Arbeitszimmer auf eine künftige Berufstätigkeit vorbereitet, hat nur unter einer Bedingung die Chance, seine Kosten für den Raum als „vorweggenommene“ Werbungskosten abziehen zu können.
Seit 2007 ist ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Leider gibt es von diesem Grundsatz auch keine Ausnahme, wenn Sie gerade keiner Beschäftigung nachgehen, sich jedoch in Ihrem Arbeitszimmer auf die künftige Erwerbstätigkeit vorbereiten.
Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten nur dann abziehbar sind, wenn dem Arbeitnehmer auch während seiner neuen Beschäftigung der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer zustünde. Das bedeutet: Nur wenn Sie später während Ihrer aktiven Beschäftigung beim Finanzamt die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erreichen, erhalten Sie auch für die Zeit davor eine steuerliche Vergünstigung für Ihre Ausgaben.
Fundstelle: § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG; BFH, Urteil v. 2.12.2005 - VI R 63/03
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