Handwerker/Dienstleister bar bezahlt?
Wer Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen bar bezahlt hat, kann keine Steuerermäßigung beanspruchen.
So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen. Denn zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist im Gesetz vorgeschrieben: Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen von 20 % gibt es nur, wenn Sie eine Rechnung erhalten haben und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung überwiesen haben.
Die Richter haben außerdem klargestellt, dass die im Gesetz geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung ist, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck rechtfertigt es verfassungsrechtlich, unbare und bare Zahlungsvorgänge ungleich zu behandeln.
Einen Verstoß gegen die im Grundgesetz festgeschriebene allgemeine Handlungsfreiheit konnten die Richter ebenfalls nicht erkennen: Selbst wer kein eigenes Bankkonto hat, kann ja den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und dann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen.
Der Bundesfinanzhof hat außerdem in einem anderen Fall entschieden: Auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sind die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht erfüllt.
Haben Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Aktenzeichen VI R 14/08) Einspruch eingelegt, weil das Finanzamt bei Ihnen Barzahlungen an Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleister nicht berücksichtigt hat? Die Bearbeitung Ihres Einspruchs ruhte nur bis zur Entscheidung über das Revisionsverfahren. Jetzt können Sie dem Finanzamt zuvorkommen und Ihren Einspruch zurücknehmen, weil das Verfahren nicht mehr anhängig, sondern erledigt ist.
Auch das Niedersächsische Finanzgericht hatte übrigens schon bestätigt, dass die Steuerermäßigung bei Barzahlungen ausscheidet. Das gilt sogar, wenn Sie eine Bestätigung des Handwerkers und einen Kontoauszug des Geschäftskontos des Handwerkers vorlegen können, der eine Einzahlung in Höhe des am selben Tag bar von Ihnen gezahlten Betrags ausweist.
Tipp: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie
eine Rechnung des leistenden Unternehmers vorlegen und
nachweisen können, dass Sie den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers (z.B. des Handwerkers oder Gärtners) eingezahlt haben, am besten anhand eines Kontoauszugs.
Fundstelle: § 35a Abs. 2 EStG, BFH, Urteile v. 20.11.2008 - VI R 14/08, VI R 22/08; Niedersächsisches FG, Urteil v. 22.1.2008, Aktenzeichen 13 K 330/07
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