Handwerkerleistungen vor Wohnungsbezug
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Ausgaben) können Sie auch für Elektro-, Fliesen-, Sanitär- und Malerarbeiten beanspruchen, wenn Sie noch nicht in der Wohnung gewohnt haben.
Die ausgeführten Arbeiten sind Handwerkerleistungen, die zu den begünstigten Dienstleistungen gehören. Sofern Sie beabsichtigen, die Wohnung anschließend selbst zu nutzen, können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 € im Jahr (ab 2009: 20 % von 6.000 €, höchstens also 1.200 € im Jahr), erhalten.
Zum Zeitpunkt der Ausführung der Handwerkerarbeiten müssen Sie noch nicht in der Wohnung gewohnt haben. Soll die Wohnung vermietet werden, sind die Renovierungs- und Modernisierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Fundstelle: § 35a Abs. 2 EStG
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