Höhere Steuer auch für Rentennachzahlung
Sind Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt wurden, nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit dem Besteuerungsanteil von 50 % oder nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage nur mit einem Ertragsanteil zu erfassen?
Diese Frage beurteilen zwei Finanzgerichte völlig unterschiedlich. Letztendlich wird der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.
Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt wurden, unterliegen der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten Besteuerung, d. h. sie sind mit einem Anteil von 50 % zu versteuern. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht Münster in einem Fall gekommen, in dem der Kläger Rentenzahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hatte.
Im Jahr 2005 bezog er neben laufenden Rentenleistungen auch Nachzahlungen für das Jahr 2003. Der Kläger war davon ausgegangen, dass die Nachzahlung nach Maßgabe der im Jahr 2003 geltenden Bestimmungen nur mit einem Ertragsanteil von 32 % hätte besteuert werden dürfen. Das Finanzamt hatte dagegen nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch die Rentennachzahlung mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterworfen.
Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt Recht. Die Rentenzahlungen des Klägers seien nach Maßgabe der im Streitjahr geltenden Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit einem Anteil von 50 % zu besteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG). Das gilt nach Ansicht der Richter unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen auf den Zeitraum 2005 oder aber davor liegende Jahre entfallen. Auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen gelte das sog. Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Zwar wären die Rentennachzahlungen bei rechtzeitiger Zahlung im Jahr 2003 nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert worden. Das sei aber für die 2005 vorzunehmende Besteuerung nicht maßgebend.
Der Wortlaut des § 22 EStG sehe vielmehr vor: Vor 2005 entstandene Renten seien mit einem Anteil von (mindestens) 50 % der Steuer zu unterwerfen. Damit seien auch Rentennachzahlungen erfasst. Eine Auslegung des § 22 EStG im Sinne des Klägers sei nicht zulässig, weil eine hierfür erforderliche Gesetzeslücke fehle. Das Gesetz erfasse die Rentennachzahlungen nicht ungewollt.
Die Richter konnten weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot feststellen noch erkannten sie eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Übergangsregelung zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die ursprünglich geltende günstigere Ertragswertbesteuerung fortbesteht. Eine solche Verpflichtung scheide bereits in Anbetracht der Verfassungswidrigkeit der bis zum Jahr 2005 geltenden Regelungen über die Ertragswertbesteuerung aus.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Dagegen ist das Niedersächsische Finanzgericht in einem Fall, in dem es um Nachzahlungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahr 2005 für den Zeitraum März 2003 bis Dezember 2004 ging, zu einem anderen Ergebnis gekommen: Die Richter beurteilen Erwerbsunfähigkeitsrenten als Leibrenten und haben entschieden, dass die im Jahr 2005 erhaltenen Nachzahlungen für Zeiträume bis zum 31.12.2004 nicht nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit dem Besteuerungsanteil von 50 %, sondern nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu erfassen sind. Das gilt jedenfalls, wenn die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt worden ist, dass eine Zahlung bis zum 31.12.2004 hätte erfolgen müssen. In diesem Fall hat das Finanzamt gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
Tipp: Für Einkünfte aus Leibrenten wird die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 zurzeit nur vorläufig festgesetzt (vgl. BMF-Schreiben v. 22.7.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010). Sicherheitshalber sollten Sie prüfen, ob Ihr Steuerbescheid in dieser Hinsicht auch tatsächlich einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Falls nicht, sollten Sie in vergleichbaren Fällen gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Bei Rentenzahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung dürfte ein Einspruch allerdings nur noch möglich sein, wenn Ihre Steuerfestsetzung für 2005 noch nicht bestandskräftig ist.
Fundstelle: FG Münster, Urteil v. 22.4.2010 - 8 K 783/07 E (Az. beim BFH: X R 17/10), vgl. Pressemitteilung Nr. 11 v. 16.8.2010; Niedersächsisches FG v. 18.11.2009 - 2 K 309/07 (Az. beim BFH: X R 1/10)
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