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Steuertipp

Hohe Handwerkerrechnungen und Verluste

Wenn Ihre Handwerkerrechnungen den Höchstbetrag von 3.000 € übersteigen oder Sie in einem Jahr keine Steuern zahlen (z. B. bei Verlusten oder bei geringen Einkünften), kann Ihr Anspruch auf die Steuerermäßigung von 20 % (sog. Steuerbonus) verfallen.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen beträgt bis 2008 höchstens 20 % von bis zu 3.000 €, also maximal 600 € (ab 2009: 20 % von bis zu 6.000 €, also maximal 1.200 €). Darüber hinausgehende Beträge verfallen, wenn sie im selben Kalenderjahr gezahlt werden. Ebenso verfällt eine Steuerermäßigung, wenn Sie im Jahr der Zahlung der Rechnungen keine Steuern zahlen. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung auf andere Kalenderjahre ist nicht möglich.

Das hat jetzt auch der Bundesfinanzhof bestätigt. Die Richter haben klargestellt, dass der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen verfassungsgemäß ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch genommen und dafür in seiner Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung in Höhe von 600 € geltend gemacht. Steuerlich wirkte sich dieser Versuch leider nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund seines zu versteuernden Einkommens auf 0 € festgesetzt wurde. Deshalb wollte er das Finanzamt dazu bewegen, den steuerlich nicht absetzbaren Betrag – den sog. Anrechnungsüberhang – als negative Einkommensteuer zu erstatten. Falls das nicht möglich gewesen wäre, sollte das Finanzamt einen Anrechnungsüberhang feststellen, der in andere Veranlagungszeiträume hätte zurück- bzw. vorgetragen werden können. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerzahler weder die Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen kann.

Tipp: Eine gewisse Einflussmöglichkeit besteht nur insoweit, als Sie den Zahlungszeitpunkt bestimmen können. Zahlen Sie daher hohe Rechnungen möglichst in Raten, die in zwei Kalenderjahren überwiesen werden.

Fundstelle: § 35a Abs. 2 EStG, Bundesfinanzhof, Urteil v. 29.1.2009 - VI R 44/08, vgl. Pressemitteilung Nr. 31 v. 1.4.2009

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