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Steuertipp

Keine 1%-Regelung bei Werkstattwagen!

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 1%-Regelung nicht auf Fahrzeuge anzuwenden ist, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke ungeeignet sind.

Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens wird monatlich mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt (sog. 1 %-Regelung).

Im Streitfall war der Arbeitnehmer bei einem Unternehmen für Heizungs- und Sanitärbedarf beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte ihm einen zweisitzigen Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen. Der fensterlose Aufbau des Autos war mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen.

Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert nach der 1%-Regelung an. Das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt: Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs machen deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden. Die Feststellungslast dafür liegt beim Finanzamt, das sich insoweit nicht auf den sog. „Beweis des ersten Anscheins“ berufen kann.

Fundstelle: § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; BFH, Urteil v. 18.12.2008 - VI R 34/07

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