Kinderbetreuung ohne fremde Hilfe
Viele Eltern regeln die Kinderbetreuung mit Hilfe von Familienmitgliedern. Doch auch wer ohne fremde Hilfe auskommt, kann von Ansatz der Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind profitieren. Allerdings sind dabei einige Formalien zu berücksichtigen.
Die Ausgaben können als Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind angesetzt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen. Ein „Handgeld“ oder auch kleinere Geschenke für Gefälligkeiten gehört jedoch nicht dazu.
Setzen Sie also einen schriftlichen Vertrag mit der Betreuungsperson auf, in dem Sie die Zahlungsmodalitäten regeln. Denn das Finanzamt besteht darauf, dass Sie eine Rechnung vorlegen und die bargeldlose Zahlung nachweisen können. Der Vertrag mit dem Kontoauszug der Bank erfüllt diese Voraussetzungen.
Wichtig ist außerdem, dass Sie keinen Arbeitsvertrag mit der Betreuungsperson abschließen. Denn dann müssten Sie im Rahmen des so genannten Haushaltsscheckverfahrens Beiträge zur Sozialversicherung leisten. Die Betreuung sollte daher insgesamt letztlich „unregelmäßig“ und nicht an bestimmten Tagen stattfinden. Gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen auch kurzfristige und unvorhergesehene Betreuungen.
Fundstelle: § 9c EStG; BMF-Schreiben vom 19.1.2007, Verfügung der OFD Koblenz vom 24.11.2006 - S 2000 A - St 32 3
-
Ähnliche Steuertipps:
-
Aktuelle Top-Steuertipps:
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum KONZ Steuertipp "Kinderbetreuung ohne fremde Hilfe" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für konz-steuertipps.de registriert? Klicken Sie hier.

Kommentare zu Kinderbetreuung ohne fremde Hilfe
Keine Kommentare verfügbar!