Kinderbetreuungskosten bei Berufstätigen
Der Gesetzgeber hat die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 neu geregelt. Diese Kosten können Sie nun als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. Sonderausgaben absetzen.
So können selbst Großeltern, die ja in vielen Fällen die zeitweise Kinderbetreuung während der Berufstätigkeit der Eltern unentgeltlich erbringen, zukünftig ein Entgelt erhalten. Damit können die Eltern eine Steuerermäßigung erhalten, während es bei den Großeltern regelmäßig nicht zu einer Besteuerung der Einnahmen kommen wird. Auch vergütete „Betreuungsringe“ haben so ihren Reiz, etwa wenn Mütter abwechselnd einige Monate auf die Kinder ihrer Freundinnen aufpassen.
Fundstelle: § 9c EStG
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