Kindergeld für Volljährige in U-Haft
Wenn ein Kind während seiner Ausbildung in Untersuchungshaft genommen wird oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf, gilt es im Hinblick auf das Kindergeld weiterhin „als in Ausbildung befindlich“.
Die vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung des Kindes ist nämlich – genauso wie im Falle einer Erkrankung – fremdbestimmt und beruht nicht auf dem Willen des Kindes. Wenn die Ausbildung weiter andauert und sich ggf. verlängert, bekommen die Eltern für die gesamte Zeit Kindergeld.
Fundstelle: §§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 EStG i.v.m. § 32 Abs. 4 EStG; BFH, Urteil v. 20.7.2006 - III R 69/04
-
Ähnliche Steuertipps:
-
Aktuelle Top-Steuertipps:
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum KONZ Steuertipp "Kindergeld für Volljährige in U-Haft" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für konz-steuertipps.de registriert? Klicken Sie hier.

Kommentare zu Kindergeld für Volljährige in U-Haft
Keine Kommentare verfügbar!