Kindergeld für volljährige Kinder
Für Ihre Kinder erhalten Sie ohne weiteres Kindergeld, so lange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist ein Kind über 18 Jahre alt, kann es grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin berücksichtigt werden.
Für die ersten beiden steuerlich zu berücksichtigenden Kinder erhalten Sie derzeit ein Kindergeld von jeweils 184 € monatlich. Für das dritte Kind erhöht sich der Betrag auf 190 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 215 € pro Monat (§ 32 EStG, § 62ff. EStG).
Damit Sie für ein volljähriges Kind weiterhin Kindergeld erhalten, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind
hat noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, ist arbeitslos und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet,
hat noch nicht das 25. Lebensjahr beendet und wird für einen Beruf ausgebildet,
befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-/Zivildienstes bzw. einer entsprechenden Tätigkeit,
kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. nicht fortsetzen oder
leistet ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr (oder Ähnliches).
Hinweis: Arbeitet das Kind in der Zwischenzeit voll, gibt es natürlich kein Kindergeld!
Damit Sie Ihren Kindergeldanspruch nicht verlieren, dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes bis einschließlich 2011 den Jahresgrenzbetrag von 8.004 € nicht übersteigen.
Diese Einkünfte- und Bezügegrenze fällt ab 2012 weg. Aufgrund einer Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren ab 2012 unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Dadurch verringert sich für die Eltern der Ermittlungs- und Erklärungsaufwand sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags als auch im Rahmen der Steuererklärung.
Wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, wird es allerdings nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.
Ihr Kindergeldanspruch bleibt Ihnen nur dann erhalten, wenn Ihr Kind
wöchentlich regelmäßig insgesamt nicht mehr als 20 Stunden arbeitet,
sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder
einer geringfügigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 400 € im Monat) nachgeht.
Hinweise: Ab 2012 werden die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes auch beim Ausbildungsfreibetrag nicht mehr angerechnet. Zum Ausbildungsfreibetrag siehe den KONZ Steuertipp Ausbildungsfreibetrag auf dem Prüfstand.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben vom 7.12.2011 ausführlich zu Einzelfragen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze Stellung genommen.
Fundstelle: § 32 EStG und § 62ff. EStG; Steuervereinfachungsgesetz 2011, BGBl. I 2011, 2131, BMF-Schreiben v. 7.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01, www.bundesfinanzministerium.de
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