Kindergeld: Lottogewinn zählt als Bezug!
Für Ihre volljährigen Kinder erhalten Sie Kindergeld – unabhängig von anderen Voraussetzungen wie z. B. Berufsausbildung – nur dann, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 8.004 € nicht übersteigen.
Zu den Einkünften zählen insbesondere Ausbildungsvergütungen, Einnahmen aus Nebenjobs (z. B. während der Semesterferien) oder Zinseinkünfte.
Zu den Bezügen zählen grundsätzlich alle Einnahmen (auch Sachbezüge), die nicht bereits im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung berücksichtigt wurden. In der Praxis sind hier insbesondere Ausbildungshilfen zu nennen, nicht jedoch Unterhaltsleistungen der Eltern oder das Erziehungsgeld.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass auch Lottogewinne des Kindes (hier: ca. 65 000 €) zu seinen Bezügen gehören, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung geeignet sind. Folge für die Eltern: Wegen der Überschreitung des Jahresgrenzbetrags wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und das gezahlte Kindergeld zurückgefordert.
Tipp: Anders sieht die Sache nur dann aus, wenn einem Kind ein Geldbetrag zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt wird.
Fundstelle: § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, BFH, Beschluss v. 26.11.2008 - III S 65/08 (PKH), nv
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