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Steuertipp

Kindergeld trotz Vollzeitjob des Kindes

Für ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, können die Eltern auch für die Monate Kindergeld erhalten, in denen das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine Rechtsprechung geändert.

Für ein volljähriges Kind haben die Eltern z. B. einen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind

  • für einen Beruf ausgebildet wird,

  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder

  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Außerdem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen erfüllt sind, einen bestimmten Betrag (8.004 € - sog. Jahresgrenzbetrag für 2010) nicht übersteigen.

Bisher bekamen die Eltern für ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während es auf einen Ausbildungsplatz wartete, Vollzeit arbeitete, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld. Begründet wurde das damit, dass sich das Kind in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden habe, die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertige. Folglich stand den Eltern zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit zwar kein Kindergeld zu, wohl aber möglicherweise für die übrigen Monate, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschritten.

Das ändert sich jetzt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs: Das Kindergeld soll zwar nur in den Fällen gezahlt werden, in denen Eltern wie für ein Kind in Ausbildung typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, hängt aber nach der gesetzlichen Regelung nicht von der finanziellen Situation des Kindes im jeweiligen Monat ab. Stattdessen nimmt der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation an, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen bzw. den anteiligen Betrag, wenn das Kind z. B. nur während eines Teils des Jahres zu berücksichtigen ist.

Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen – unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder ein Teilzeiterwerbstätigkeit stammen.

Das kann dazu führen, dass der Kindergeldanspruch der Eltern wegfällt: wenn das Kind nämlich während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag liegen. So hat der Bundesfinanzhof bisher auch schon die Fälle entschieden, in denen das Kind neben einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Entscheidend sind also jetzt nicht mehr die Einkünfte, die das Kind in einzelnen Monaten erzielt, sondern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im ganzen Jahr. Sie dürfen (im Jahr 2010) 8.004 € auf keinen Fall überschreiten – sonst fällt das Kindergeld für das ganze Jahr weg.

Siehe auch die KONZ Steuernews vom 13.08.2010 „Kindergeld: Bundesverfassungsgericht segnet Fallbeil-Effekt ab“ und den KONZ Steuertipp „Kindergeld: Jahresgrenzbetrag beachten!

Fundstelle: BFH, Urteil v. 17.6.2010 - III R 34/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 74 v. 25.8.2010

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