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Steuertipp

Kindergeld: Wehrdienst leistendes Kind

Eltern können für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes Kindergeld erhalten.

Das gilt nicht nur, wenn die Ausbildung durch den Wehrdienst unterbrochen wurde, z. B. zwischen Abitur und Studium, sondern auch, wenn die Ausbildung vor dem Wehrdienst abgeschlossen wurde. Endet die Ausbildungszeit z. B. im Juli eines Jahres, bekommen Sie weiterhin Kindergeld, wenn Ihr Kind ab Oktober seinen Wehrdienst ableistet.

Fundstelle: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; BFH, Urteil v. 25.1.2007 - III R 23/06

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