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Steuertipp

Kindergeld: Werden Sie Großeltern?

Was passiert, wenn sich Ihre Tochter noch in der Ausbildung befindet und selber ein Kind bekommt, den Vater des Kindes aber weder heiratet noch mit ihm zusammenlebt? Sie haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld!

Das Finanzgericht Münster hat gegen die Familienkasse entschieden, dass fiktive Unterhaltsansprüche in solchen Fällen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht zu berücksichtigen sind.

Im Streitfall hatte die damals 22-jährige Tochter der Klägerin während ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau ein Kind bekommen. Nach einer Unterbrechung wegen Mutterschutzes und Elternzeit hatte sie ihre Ausbildung fortgesetzt und im Januar 2009 erfolgreich beendet. Mit dem Vater des Kindes war die Tochter der Klägerin weder verheiratet war noch lebte sie mit ihm zusammen. Er hatte sich zwar verpflichtet, für sein Kind Unterhalt zu zahlen, nicht aber für die Mutter seines Kindes.

Die Familienkasse hob allerdings die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin auf, weil deren Einkünfte und Bezüge um einen eigenen fiktiven Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes gemäß § 1651l BGB zu erhöhen seien. Die Einkünfte und Bezüge der Tochter überstiegen damit den gesetzlichen Grenzbetrag von 7.680 €.

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht und stellte klar: Ein fiktiver Unterhaltsanspruch ist – entgegen der Auffassung der Familienkasse – nicht zu berücksichtigen. Zum einen habe ein entsprechender Unterhaltsanspruch im Streitfall gar nicht bestanden. Die Tochter der Klägerin habe ihre Ausbildung gerade nicht wegen der persönlichen Betreuung ihres Kindes aufgegeben, sondern – nach einer Unterbrechung – wieder aufgenommen. Ihre Unterhaltsbedürftigkeit beruhe daher nicht auf dem Umstand, dass sie ihr Kind betreuen wollte, sondern darauf, dass sie ihre Berufsausbildung habe abschließen wollen. Die Unterhaltspflicht für die Dauer der erstmaligen Ausbildung treffe die Eltern des Auszubildenden – hier die Klägerin – und nicht den Vater des nichtehelichen Kindes.

Zum anderen scheide die Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs selbst dann aus, wenn ein entsprechender Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber dem Vater ihres Kindes bestanden hätte. Gemäß § 11 EStG seien nur tatsächlich zugeflossene Einkünfte und Bezüge eines Kindes zu berücksichtigen. Ein solcher Zufluss habe allerdings im Streitfall gefehlt. Die Tochter der Klägerin habe weder eigene Unterhaltszahlungen vom Vater ihres Kindes erhalten, noch diesem gegenüber auf einen eigenen Unterhaltsanspruch verzichtet.

Fundstelle: FG Münster, Urteil v. 17.6.2010 - 11 K 2790/09 Kg; vgl. Pressemitteilung Nr. 10 v. 15.7.2010, www.fg-muenster.nrw.de

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