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Steuertipp

Kosten-Check Krankheitskosten

Ausgaben zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung Ihrer Gesundheit sind eigentlich klassische außergewöhnliche Belastungen. Doch welche Ausgaben gehören tatsächlich in Ihre Steuererklärung?

Grundsätzlich gilt: Sie können in Ihrer Steuererklärung (vgl. Mantelbogen Seite 4, Zeilen 103 bis 105) nur solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen, mit denen Sie tatsächlich belastet sind. Erstattungen der Krankenkasse, von Beihilfestellen oder vom Arbeitgeber müssen Sie deshalb von Ihren Aufwendungen abziehen. Maßgebend ist nur der „Eigenanteil“. In Ihre Steuererklärung gehören Ausgaben für

  • Arzt/Zahnarzt inklusive Kosten für „individuelle Gesundheitsleistungen“ (kurz: IGeL),

  • Heilpraktiker,

  • Krankenhausbehandlungen,

  • Kuraufenthalte,

  • Medikamente, Rezeptgebühren, sofern ärztlich verordnet, inklusive „grüner Rezepte“, Praxisgebühren,

  • Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Apotheke etc. (ggf. 0,30 €/km), Hilfsmittel wie Brillen, Schuheinlagen, orthopädische Stühle etc., sofern ärztlich verordnet,

  • alternative Heilmethoden, sofern deren Zwangsläufigkeit bestätigt wurde.

Fundstelle: § 33 EStG

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