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Steuertipp

Kosten des Statusfeststellungsverfahrens

Nicht bei jeder Tätigkeit ist von vornherein klar, ob sie sozialversicherungspflichtig ist. Sicherheit bringt hier ein Statusfeststellungsverfahren. Die im Zusammenhang damit entstehenden Kosten können als Werbungskosten abziehbar sein.

Unsicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status kann z. B. beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder bei der Ehefrau und anderen Familienmitgliedern des Inhabers bestehen, die in kleineren oder mittelständischen Betrieben angestellt sind. Aber auch bei Selbstständigen, die nur für einen Auftraggeber arbeiten, kann sich die Frage nach der Sozialversicherungspflicht stellen. Das Problem dabei ist, dass entweder jahrelang irrtümlicherweise Beiträge gezahlt wurden oder eben nicht. Während im ersten Fall mit einer Erstattung zu rechnen ist, droht im zweiten eine satte Nachzahlung.

Um Rechtssicherheit zu bekommen, kann ein sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Manche Steuerzahler geben diese Angelegenheit in die Hände eines Unternehmensberaters, andere beauftragen auch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die dafür gezahlten Honorare müssen aber keineswegs Privatvergnügen sein! Ein positives Urteil dazu kommt jetzt aus München: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einem Statusfeststellungsverfahren entstehen, durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie sind deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Geklagt hatte ein GmbH-Geschäftsführer. Er hatte mit einem Beratungsunternehmen eine Vereinbarung über eine betriebswirtschaftliche Beratung abgeschlossen. Gegenstand dieser Beratung war die Erörterung, ob für die Tätigkeit als Geschäftsführer Beiträge zu den Sozialversicherungen abgeführt werden müssen. Zudem schlossen der Geschäftsführer und die von ihm beauftragte Unternehmerberatung eine Honorarvereinbarung. Danach musste der Geschäftsführer ein Basishonorar in Höhe von 2.900 € zuzüglich Umsatzsteuer zahlen, wenn sich herausstellen sollte, dass er nicht sozialversicherungspflichtig ist. Außerdem wurde für den Fall, dass Beiträge aus der Vergangenheit erstattet werden, ein Erstattungshonorar in Höhe von 12 % der bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingehenden Bruttoerstattungen zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.

Nachdem die angerufene Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass der Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig ist, stellte die von ihm beauftragte Unternehmerberatung ihm das Basishonorar in Höhe von 3.364 € in Rechnung; diesen Betrag überwies er an die Unternehmensberatung. Im darauf folgenden Jahr erstattete die Landesversicherungsanstalt dem Geschäftsführer die gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 31.973,86 € und die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 9.158,82 €. Daraufhin stellte die Unternehmerberatung ein Erstattungshonorar in Höhe von 8.901,52 € und in Höhe von 2.549,81 € in Rechnung; beide Rechnungen beglich der Geschäftsführer zeitnah.

In seiner Einkommensteuererklärung gab der Geschäftsführer die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an und legte die beiden Rechnungen über die Erstattungshonorare in Höhe von insgesamt 11.451,33 € vor. Das Finanzamt änderte die letzten beiden Einkommensteuerbescheide daraufhin so, dass die erstatteten Versicherungsbeiträge nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen wurden. Die Beraterkosten in Höhe von 11.451,33 € berücksichtigten das Finanzamt und das Finanzgericht aber weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben.

Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Die Richter haben entschieden, dass das Finanzamt die Beratungshonorare als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen muss.

Laut Bundesfinanzhof können Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Mit der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit hängen die das Arbeitsverhältnis betreffenden bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zusammen.

Vor allem die Kosten, die einem Steuerzahler im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) entstehen, das die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat, gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Ob ein Steuerzahler sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, betrifft das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehalts.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 6.5.2010 - VI R 25/09

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