Kosten eines untypischen Arbeitszimmers
Wenn ein Arbeitnehmer Räume beruflich nutzt, die sich nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuordnen lassen, kann er die durch die berufliche Nutzung veranlassten Kosten laut Bundesfinanzhof grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten abziehen.
Rechtslage bis 2006
Arbeitnehmer können die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Bis 2006 ließ das Gesetz einen uneingeschränkten Abzug nur zu, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Als häusliches Arbeitszimmer gilt das häusliche Büro, d. h. „ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient“. Möchte der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume erreichen, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Ausnahme: Die Räume bilden eine funktionale Einheit.
Urteil hat auch heute Bedeutung
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist aber auch für die seit 2007 geltende Rechtslage relevant. Das gilt besonders für die Fälle, in denen ein Werbungskostenabzug ausscheidet, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen (und/oder betrieblichen) Betätigung bildet und in denen Räume genutzt werden, die sich nicht dem Typus des Arbeitszimmers als Büroraum zuordnen lassen.
Vertriebsingenieur arbeitet im Erdgeschoss seine Hauses
Im Streitfall nutzte ein angestellter Diplom-Ingenieur eine 70 qm große Wohnung im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses ausschließlich beruflich. Vorher hatte seine Mutter die Wohnung bewohnt, die aus einem Eingangsbereich (3,6 qm), Treppenhaus (8,4 qm), einem Büro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm) besteht. Das Haus ist insgesamt 216 qm groß, das Obergeschoss bewohnt er mit seiner Frau selber. Der Ingenieur vertreibt Industriemaschinen und kümmert sich für seinen Arbeitgeber um die Beratung, den Verkauf sowie die Betreuung; absehen davon, dass er beruflich viel unterwegs war, arbeitete er ausschließlich von zu Hause aus. In seiner Steuererklärung 2003 gab er Kosten für Arbeitsmittel (2.310 €) und für ein Arbeitszimmer (3.325 €) als Werbungskosten an.
Finanzamt stellt sich quer
Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 €. Die Kosten für Arbeitsmittel ließ es in Höhe von 677 € zum Abzug zu. Der Ingenieur legte Einspruch ein und argumentierte damit, dass die das Arbeitszimmer betreffenden Kosten unbeschränkt abziehbar seien, weil er das gesamte Erdgeschoss ausschließlich beruflich nutze. Das Finanzamt kam sogar bei ihm vorbei (Ortsbesichtigung) und stellte fest, dass eine „private Nutzung des Erdgeschosses ausscheide. Ein überwiegender Wohncharakter sei in den Räumen nicht erkennbar“. Trotzdem änderte das Finanzamt seine Meinung nicht und der Ingenieur klagte deshalb vor dem Finanzgericht.
Nur teilweise Erfolg vor dem Finanzgericht
Die Richter kamen allerdings zu dem Ergebnis, dass nur zwei Räume ihrer Ausstattung und Funktion nach einem Büro entsprächen und ließen die Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von 1.271 € zum Abzug als Werbungskosten zu. Die übrigen Räume seien nicht büromäßig, sondern wohnraumähnlich ausgestattet (weil z. B. typische Büromöbel fehlen). Allein deshalb sei ein Werbungskostenabzug für diese Räume nicht möglich.
Bundesfinanzhof hebt Urteil auf
Das sieht der Bundesfinanzhof erfreulicherweise anders und hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Seiner Ansicht nach sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Kosten grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar, wenn eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich ist. Da der Bundesfinanzhof die Entscheidung zurückverwiesen hat, muss das Finanzgericht im Streitfall jetzt nur noch genau untersuchen, ob die Nutzung der für ein Arbeitszimmer untypischen Räume beruflich veranlasst ist.
Hinweise
Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit der Frage beschäftigen, ob die seit 2007 geltende Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig ist; siehe dazu unseren Steuertipp Arbeitszimmer zu Hause auf dem Prüfstand. Auch beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren zu dieser Frage anhängig (Aktenzeichen VI R 13/09). Weil die ab 2007 geltende Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig sein könnte, hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter in seinem Schreiben vom 1.4.2009 angewiesen, die Einkommensteuer hinsichtlich dieses Punktes vorläufig festzusetzen.
Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, BFH, Urteil v. 26.3.2909 - VI R 15/07, Pressemitteilung Nr. 41 v. 20.5.2009
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