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Steuertipp

Kosten für Fachliteratur

Bücher und Zeitschriften gehören zur Fachliteratur. Die Kosten für Fachliteratur können Sie als abziehbare Werbungskosten geltend machen, wenn sie (fast) ausschließlich beruflichen Zwecken dienen.

Mit anderen Worten: Die private Mitveranlassung muss ausgeschlossen bzw. darf höchstens von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein. Nachweisen müssen Sie Ihre Aufwendungen für Fachliteratur grundsätzlich mit (auf Ihren Namen lautenden) Belegen und Titelangabe.

Vor allem für Lehrer ist es leicht, private Bücher zum Abzug zu bringen. Auch hier gilt wie überall: Mehr als Streichen kann das Finanzamt nicht!

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

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