Krankheitskosten
Kosten, die Ihnen krankheitsbedingt entstehen, sind typischerweise außergewöhnliche Belastungen. Regelmäßig müssen Sie aber deren Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit nachweisen.
Deshalb brauchen Sie für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel grundsätzlich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Als Nachweise der angefallenen Krankheitskosten können auch die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenkassen oder der Beihilfebescheide einer Behörde ausreichen. Insbesondere bei folgenden Kosten sollten/müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen, das vor Kauf oder Behandlung ausgestellt worden ist:
Bade- und Heilkuren,
psychotherapeutische Behandlungen,
Betreuung alter oder hilfloser Menschen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Dem nötigen ärztlichen Attest stehen ärztliche Bescheinigungen eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gleich.
Achtung: Sie können nur den Anteil der Kosten als außergewöhnliche Belastungen absezten, den die gesetzliche bzw. private Krankenkasse nicht übernimmt!
Fundstelle: § 33 EStG
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