Künstliche Befruchtung
Immer mehr Paare bleiben unfreiwillig kinderlos. Daher ist eine künstliche Befruchtung („In-vitro-Fertilisation“) oft der einzige Ausweg, um sich den Kinderwunsch doch noch zu erfüllen.
In vielen Fällen bleibt es nicht bei den drei Versuchen, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen derzeit – allerdings nur bei Ehepaaren – jeweils zur Hälfte übernehmen. Erfreulicherweise können betroffene Paare den Fiskus an den nicht von der Krankenkasse erstatteten Kosten beteiligen.
Auch eine unverheiratete, empfängnisunfähige Frau, die in einer festen Partnerschaft lebt, kann die Kosten für eine künstliche Befruchtung als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen abziehen. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen übereinstimmen.
Achtung: Wenn sich die Frau vorher freiwillig hat sterilisieren lassen, sind die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Auch wenn eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes vorgenommen wird, weil die Kinderlosigkeit auf der Zeugungsunfähigkeit des Mannes beruht, ist bisher kein Abzug der Kosten möglich.
Fundstelle: BFH, Urteile v. 10.5.2007, Az. III R 47/05, BStBl 2007 II S. 871, v. 18.5.1999, Az. III R 76/97, BStBl 1999 II S. 761, v. 3.3.2005, Az. III R 68/03, BStBl 2005 II S. 566
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