Künstliche Befruchtung
Immer mehr Paare bleiben unfreiwillig kinderlos. Daher ist eine künstliche Befruchtung („In-vitro-Fertilisation“ oder „intrauterine Insemination“) oft der einzige Ausweg, um sich den Kinderwunsch doch noch zu erfüllen.
In vielen Fällen bleibt es nicht bei den drei Versuchen, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen derzeit – allerdings nur bei Ehepaaren – jeweils zur Hälfte übernehmen. Erfreulicherweise können betroffene Paare den Fiskus an den nicht von der Krankenkasse erstatteten Kosten beteiligen.
Auch eine unverheiratete, empfängnisunfähige Frau, die in einer festen Partnerschaft lebt, kann die Kosten für eine künstliche Befruchtung als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) abziehen. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen übereinstimmen.
Achtung: Wenn sich die Frau vorher freiwillig hat sterilisieren lassen, sind die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Tipp: Bisher waren die Kosten nur bei einer Befruchtung mit den Spermien des Ehepartners oder Partners einer festen Partnerschaft abziehbar („homologe künstliche Befruchtung“). Der Bundesfinanzhof hat aber kürzlich seine Rechtsprechung geändert und sich dem Niedersächsischen Finanzgericht angeschlossen (vgl. KONZ Steuernews vom 11.06.2010 „Kosten einer heterologen künstlichen Befruchtung“: Jetzt ist ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen auch möglich, wenn eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes vorgenommen wird, weil die Kinderlosigkeit auf der Zeugungsunfähigkeit des Mannes beruht („heterologe künstliche Befruchtung“).
Fundstelle: BFH, Urteile v. 10.5.2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871, v. 18.5.1999 - III R 76/97, BStBl II 1999, 761, v. 3.3.2005 - III R 68/03, BStBl II 2005, 566, v. 16.12.2010 - VI R 43/10
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