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Steuertipp

Kuraufenthalte oder Kurreisen

Gehen Sie oder Ihr Partner (ggf. mit einem Kind) in Kur, vermutet der Fiskus eine private Mitveranlassung der „Reise“, nämlich Erholungszwecke. Um die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu können, brauchen Sie daher einige Nachweise.

Bei Kuren wird besonders genau geprüft, ob diese zur Linderung oder Heilung einer Krankheit nachweislich notwendig sind und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Bei Heilkuren von Kindern ist es zusätzlich erforderlich, dass das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht ist.

Tipp: Ergibt sich aus einer vor dem Kurantritt erteilten ärztlichen Bescheinigung, dass und warum der Kurerfolg bei einer Unterbringung auch außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist, können Sie die Kur auch bei herkömmlicher Unterbringung steuerlich geltend machen.

Um Kuraufenthalte von einem Erholungsurlaub abgrenzen zu können, „fordern“ die Finanzämter im Allgemeinen eine ärztliche Überwachung während der Kur. Gegen die Annahme einer Heilkur können die Unterbringung in einem Hotel oder Privatquartier statt in einem Sanatorium und die Vermittlung durch ein Reisebüro sprechen. Sie haben deshalb immer dann schlechte Karten, wenn Sie dem Finanzamt gegenüber gar nicht nachweisen können, dass Sie am Kurort ärztlich behandelt bzw. betreut worden sind, z. B. bei bloßer Unterbringung in einer Ferienwohnung in einem anerkannten Luftkurort.

Tipp: Der Bundesfinanzhof hat aber schon bestätigt, dass eine Klimakur unter besonderen Umständen zwangsläufig und die Kosten hierfür außergewöhnliche Belastungen sein können, selbst wenn ihre Durchführung nicht unter ärztlicher Kontrolle steht. Das kann z. B. bei Neurodermitis oder Schuppenflechte der Fall sein, wenn die Kur als solche medizinisch notwendig ist.

Vorsicht: Nachkuren in einem typischen Erholungsort sind im Allgemeinen nicht steuerlich begünstigt, auch wenn sie ärztlich verordnet wurden. Das gilt erst recht, wenn die Nachkur nicht unter einer ständigen ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt durchgeführt wird.

Weisen Sie dem Finanzamt nach, dass die Begleitung zur Kur (i. d. R. durch den Partner) medizinisch notwendig war, können Sie diese Ausgaben zusätzlich berücksichtigen. Die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung muss aber durch ein vor Reiseantritt eingeholtes ärztliches Gutachten oder eine andere, vergleichbare Bescheinigung nachgewiesen werden. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Begleitperson bereits aus einem Schwerbehindertenausweis, sollte dieser als Nachweis ebenfalls genügen.

Tipp: Sämtliche Kurkosten sollten Sie möglichst einzeln nachweisen, insbesondere Ihre Unterbringungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung. Das Gleiche gilt für Arztkosten, Kurmittelkosten und Aufwendungen für Therapien bzw. Medikamente. Als außergewöhnliche Belastungen können Sie dann den Betrag ansetzen, der nach Abzug erhaltener Versicherungsleistungen/Beihilfen und eventueller Arbeitgebererstattungen übrig bleibt.

Fundstelle: vgl. H 33.1 - 33.4 Einkommensteuer-Handbuch, Stichwort: Kur; BFH, Urteil v. 12.6.1991 - III R 102/89, BStBl II 1991, 763

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