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Steuertipp

Leasingsonderzahlung als Werbungskosten?

Wer seinen geleasten Pkw für Auswärtstätigkeiten nutzt und dafür die tatsächlichen Kosten geltend macht, kann eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw sofort als Werbungskosten absetzen.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt um einen weiteren Baustein erweitert: Soweit der Arbeitnehmer den Pkw allerdings auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten. Mit der Entfernungspauschale sind nach Ansicht der Richter sämtliche, durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlassten Kosten abgegolten, also auch die anteilige Leasingsonderzahlung.

Der Bundesfinanzhof hat außerdem klargestellt: Der sofortige steuerliche Abzug der Leasingsonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeit entfallenden Nutzungsanteils ist nicht möglich, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kfz-Kosten nach pauschalen Kilometersätzen geltend macht. Durch die Pauschalbetragsrechnung seien ebenfalls sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten abgegolten.

Nur wenn der auf die Auswärtstätigkeiten entfallende Nutzungsanteil feststeht und der Arbeitnehmer die Kfz-Kosten in tatsächlicher Höhe geltend macht, kann ein anteiliger sofortiger Abzug der Leasingsonderzahlung als Werbungskosten möglich sein. Weil im Streitfall unklar blieb, ob der Arbeitnehmer die Kfz-Kosten während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrags nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten absetzen wollte, hat der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Vorsicht: Hinzu kommt noch ein weiterer Stolperstein: Eine Leasingsonderzahlung gehört nur dann in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung zu den abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich nicht um Anschaffungskosten handelt. Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts berücksichtigt das Finanzamt nur in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Fundstelle: BFH, Urteil v. 15.4.2010 - VI R 20/08, siehe auch: Pressemitteilung Nr. 58/10 v. 30.6.2010; www.bundesfinanzhof.de

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