Lehränge von Soldaten
Wer als Soldat Lehrgänge besucht, kann für diese Zeit die Pauschalen für Verpflegung ansetzen, selbst wenn er an einer Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hat – es sei denn, der Arbeitgeber zahlt eine steuerfreie Reisekostenvergütung.
Die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung schließt einen Werbungskostenabzug nicht aus. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nur dann ausgeschlossen, wenn Sie eine steuerfreie Reisekostenvergütung in Höhe der Pauschalen vom Arbeitgeber ausgezahlt erhalten. Wird im öffentlichen Dienst aber ein Trennungstagegeld oder Trennungsresisegeld nach dem Bundesreisekostengesetz, z. B. wegen Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung, einbehalten und damit nicht ausgezahlt, können Sie für diese Tage trotz Gemeinschaftsverpflegung die Pauschbeträge für Verpflegung als Werbungskosten ansetzen.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 13.12.2007 - VI R 73/06
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