Letzte Chance für Verluste aus Altaktien
Haben auch Sie noch kurz vor dem Jahreswechsel 2008/2009 Aktien bzw. vergleichbare Wertpapiere gekauft? Wenn der Kurs seitdem gesunken ist, sollten Sie sich unbedingt vor dem Jahreswechsel die alte Spekulationsfrist zunutze machen!
Die alte einjährige Spekulationsfrist gilt nur noch für Wertpapiere, die Sie vor dem 1.1.2009 angeschafft haben. Wenn Sie solche Aktien in Ihrem Depot haben, können Sie sie nach Ablauf der einjährigen Haltedauer trotz Abgeltungssteuer noch steuerfrei veräußern. Ist der Kurs allerdings gesunken, müssen Sie den Verlust innerhalb eines Jahres nach Anschaffung realisieren – andernfalls gehen Sie auch steuerlich leer aus.
Viele Kapitalanleger haben noch kurz vor dem Jahreswechsel 2008/2009 Aktien bzw. vergleichbare Wertpapiere erworben. Der Grund lag auf der Hand: Papiere, die noch vor Einführung der Abgeltungssteuer gekauft wurden, können nach Ablauf der (alten) einjährigen Spekulationsfrist auch 2009 oder später steuerfrei veräußert werden. In nicht wenigen Fällen ist der Kurs dieser Papiere allerdings zwischenzeitlich gesunken. Anleger müssen nun entscheiden, ob sie auf die Zukunft setzen und sich steigende Kurse erhoffen oder aber sich von dem jeweiligen Papier trennen. Wurde die Aktie vor dem 1.1.2009 erworben, kann ein Veräußerungsverlust nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn er innerhalb der Jahresfrist eintritt.
Tipp: Überprüfen Sie Ihr Depot am besten kurzfristig. Sofern bei Ihren „Altaktien“ die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und diese sich im Verlustbereich befinden, sollten Sie über einen Verkauf nachdenken. Den realisierten Verlust können Sie mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften, aus Termingeschäften oder mit Spekulationsverlusten aus Immobilienverkäufen verrechnen – ggf. auch durch einen Rück- bzw. Vortrag. Eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden ist – ebenso wie eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, insbesondere den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – nicht möglich.
Fundstelle: § 20 EStG
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