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Steuertipp

Miete als außergewöhnliche Belastungen

Das Finanzamt muss Mietzahlungen für eine ersatzweise angemietete Wohnung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wenn die bisherige eigene Wohnung nicht mehr bewohnbar ist.

Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem die Ehefrau des Klägers eine gebrauchte Eigentumswohnung gekauft hatte. Laut Kaufvertrag wurde der Grundbesitz ohne Gewähr und ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel verkauft. Die Verkäuferin hatte außerdem versichert, dass ihr verborgene, wesentliche Mängel, insbesondere Altlasten, nicht bekannt sind. In einem Protokoll bei der Wohnungsübergabe wurde vermerkt, dass sich die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand befindet. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung hatte die Ehefrau ein Hypothekendarlehen aufgenommen, das mit monatlich 543,50 € bedient wurde.

Nur sechs Monate nach der Wohnungsübergabe stellte das Bauordnungsamt eine erhebliche Einsturzgefahr des Gebäudes fest und untersagte dem Ehepaar, das Gebäude zu betreten. Eine zivilrechtliche Klage der Ehefrau gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung war über drei Gerichtsinstanzen hinweg nicht erfolgreich. Das Ehepaar war daher gezwungen, eine Ersatzwohnung zu mieten. Das war eine Vier-Zimmer-Wohnung, für die monatlich 511,29 € Miete anfielen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein – allerdings nicht unbefristet:

Die durch den weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf entstandenen Kosten können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, der erforderlich ist, um die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Falls es nicht möglich ist, die Wohnung wieder bewohnbar zu machen, werden die Kosten des weiteren Wohnbedarfs nur bis zu dem Zeitpunkt anerkannt, zu dem das dem Steuerzahler bewusst wird.

Fundstelle: § 33 EStG, BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 62/08; www.bundesfinanzhof.de

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