Mini-Job neben der Hauptbeschäftigung
Seit dem 1.4.2003 kann man zu einem lohnsteuerabzugspflichtigen Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt.
Der Arbeitgeber zahlt die für Mini-Jobs üblichen Pauschalabgaben (dazu gehört unter anderem ein pauschaler Steuerbetrag von 2 %). Dagegen zahlen Sie als Minijobber in der Regel keine Abgaben: Sie erhalten Ihren Bruttoverdienst normalerweise ohne Abzüge, höchstens die gesamten 400 €.
Der steuerliche Vorteil eines Mini-Jobs liegt darin, dass er für die Berechnung der Einkommensteuer keine Rolle spielt und Sie diese Einkünfte auch nicht in der Einkommensteuererklärung angeben müssen. Auch im Steuerbescheid sind solche Einnahmen daher nicht enthalten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.
Achtung: Komplizierter wird die Sache allerdings, wenn Sie mehr als einen Mini-Job ausüben.
Fundstelle: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002, BGBI I 2002, 4621
-
Ähnliche Steuertipps:
-
Aktuelle Top-Steuertipps:
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum KONZ Steuertipp "Mini-Job neben der Hauptbeschäftigung" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für konz-steuertipps.de registriert? Klicken Sie hier.

Kommentare zu Mini-Job neben der Hauptbeschäftigung
Re: Mini-Job neben der Hauptbeschäftigung
Kommentar von MafiaAD am 19.05.2010 um 12:47 Uhr
Hallo, Am Schluss des Artikels sagen Sie, "wenn Sie mehr als einen Mini-Job ausüben, dann wird die Sache komplizierter". Ich habe folgende Situation: Hauptjob (sozialversicherungspflichtig), Minijob 1 (100 Euro), Minijob 2 (250 Euro). Wird es hier bzgl. der Einkommensteuererklärung schon kompliziert? Oder gilt das Gleiche wie oben von Ihnen geschrieben, da ich ja noch insgesamt bei den beiden Minijobs unter 400 Euro liege? Was meinen Sie mit kompliziert? Danke! AD