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Steuertipp

Mit Eigenbelegen Steuern sparen

Nicht nur bei beruflich veranlassten Reisen kommt es oft vor, dass Belege über einzelne (geringere) Kosten beim Erstellen der Steuererklärung nicht mehr auffindbar sind. Dafür gibt es zum Glück eine Lösung:

Für solche Fälle berücksichtigen die Finanzämter auch so genannte Eigenbelege, wenn die berufliche Veranlassung unstrittig ist. Wegen der vom Finanzamt vermuteten „Missbrauchsgefahr“ sollten Sie jedoch darauf achten, dass Ihre Eigenbelege zumindest folgende Angaben enthalten:

  • Zweck der Ausgabe (möglichst genau bezeichnen),

  • Betrag,

  • Datum der Zahlung,

  • Empfänger der Zahlung,

  • Datum der Belegerstellung und

  • eigenhändige Unterschrift.

Vermeiden Sie hierbei möglichst Ab- oder Aufrundungen, weil Belege über Werbungskosten, die die Aufwendungen in Euro und Cent beziffern, grundsätzlich authentischer wirken. Wenn Sie den Zahlungsempfänger nicht nennen, ist das Finanzamt allein deshalb berechtigt, den Werbungskostenabzug zu streichen.

Fundstelle: vgl. § 160 AO

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