Nachgezahltes Kindergeld
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kindergeldnachzahlungen nicht zu verzinsen sind.
Die so genannte Vollverzinsung im Steuerrecht bei Erstattungen und Nachzahlungen gilt nur für die im Gesetz (§ 233a Abs. 3 Abgabenordnung) beschriebenen Steuerbeträge.
Das Kindergeld als Steuervergütung ist dort nicht aufgeführt. Steueransprüche sind nicht generell zu verzinsen, um Vor- oder Nachteile auszugleichen. Eine Verzinsung ergibt sich zudem auch nicht aus anderen Vorschriften.
Hier liegt zwar der Gedanke nahe, dass wieder mal eine Entscheidung zuungunsten der Steuerbürger getroffen wurde, aber das stimmt so nicht: Denn Zinsen wirken sowohl zugunsten als auch zulasten der Steuerzahler. „Keine Verzinsung“ heißt also auch, dass im viel häufigeren Fall der Rückforderung von Kindergeld ebenfalls nicht verzinst wird!
Fundstelle: § 233a AO; § 32 Abs. 6 und § 62 ff. EStG; BFH, Urteil v. 20.4.2006 - III R 64/04
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