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Steuertipp

Nebenberufliche Arbeit auf Honorarbasis

Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist die Unterscheidung wichtig, ob man eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausübt.

Wesentliche Unterschiede bestehen beispielsweise darin, dass man bei einer selbstständigen Tätigkeit keine Lohnsteuerkarte vorlegt und sie normalerweise sozialversicherungsfrei ist. Bei der nichtselbstständigen Tätigkeit dagegen wird in der Regel eine Lohnsteuerkarte vorgelegt und sie ist sozialversicherungspflichtig. Hierbei gilt folgender Grundsatz: In der Regel werden einfache Tätigkeiten nichtselbstständig ausgeübt; sie sind deshalb lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Falls Sie nebenberuflich als Übungsleiter (= Trainer), Ausbilder (Lehrtätigkeit), Betreuer oder Erzieher arbeiten, kann eine Vereinfachungsregelung für Sie interessant sein, die in den Lohnsteuer-Richtlinien enthalten ist: Wenn Sie Ihre Tätigkeit nur in einem geringen zeitlichen Umfang ausüben, sind Sie selbstständig tätig. Davon gehen die Finanzämter aus, wenn Sie pro Woche im Durchschnitt höchstens sechs Stunden tätig werden.

Allerdings können auch selbstständig ausgeübte Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig sein: Beispielsweise sind bestimmte selbstständig ausgeübte Lehrtätigkeiten oder die Tätigkeit als Erzieher rentenversicherungspflichtig. Sie sollten sich möglichst früh an den zuständigen Sozialversicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung) wenden, um Klarheit über Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status zu schaffen. Denn böse Überraschungen kommen unter Umständen erst nach Jahren durch hohe Nachforderungen auf die Betroffenen zu, wenn beim Auftraggeber eine Betriebsprüfung stattgefunden hat.

Fundstelle: Richtlinie 19.2 LStR, § 2 Nr. 1 SGB VI

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