NLP- und Supervisionskurse
Für alle, die in ihre Bildung investieren, gibt es jetzt gute Nachrichten! Denn Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.
Geklagt hatten leitende Angestellte, die an Kursen zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen hatten. Dadurch wollten sie die berufliche Kommunikation fördern und verbessern.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die durch solche Kurse entstehenden Kosten zu Werbungskosten führen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden eingesetzt werden, um die Qualität beruflicher Arbeit zu sichern und zu verbessern. Die angestrebten Fähigkeiten (z. B. Kommunikationsfähigkeit) stellen als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft skills“) Schlüsselqualifikationen dar, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.
Für eine berufliche Veranlassung solcher Kurse spricht vor allem, wenn
sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden,
ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und
der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
Private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte spielen keine Rolle, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt übrigens auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.
Fundstelle: Bundesfinanzhof, Urteile vom 28.08.2008, Aktenzeichen VI R 44/04, VI R 35/05; § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
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