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Steuertipp

Öffentlich geförderte Renovierung

Lassen Sie Ihre selbstgenutzte Immobilie renovieren oder modernisieren, stellt sich die Frage, ob ein zinsverbilligter Kredit oder die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen günstiger ist.

Wenn Sie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Ihrer selbstgenutzten Wohnung oder an Ihrem selbstgenutzten Haus in Anspruch nehmen, ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde allerdings eine Einschränkung eingeführt, durch die bei allen ab dem 1.1.2011 durchgeführten Maßnahmen Doppelförderungen vermieden werden. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nicht gewährt, wenn sich der Steuerzahler für öffentlich geförderte Maßnahmen entscheidet, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Das galt bisher schon für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank. Der Ausschluss der Doppelförderung wird durch die Gesetzesänderung auf weitere Förderprogramme wie „Altersgerecht umbauen“ oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung ausgeweitet. Auch vergleichbare Förderprogramme der Länder führen zum Ausschluss vom Steuerabzug.

Fundstelle: § 35a Abs. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, BGBl I 2010, 1768

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