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Steuertipp

Online-Verkäufe und Umsatzsteuer

Wenn Sie intensiv elektronischen Handel über Auktionsplattformen betreiben, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie früher oder später von Ihrem Finanzamt Post erhalten – oder schlimmer noch: Besuch von der Steuerfahndung.

Die Steuerschergen setzen nämlich die intelligente Suchsoftware „Xpider“ ein, die viele Verkaufs- und Auktionsplattformen im Internet durchforstet. Denn eine Aufgabe des Bundeszentralamts für Steuern besteht darin, „elektronisch angebotene Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels“ zu überwachen.

Ergibt sich aus den Verkäufen, dass ein Anbieter von Waren nicht bei der Finanzverwaltung als Unternehmer gemeldet ist (z. B. durch Gewerbeanmeldung oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) erfragen die Fiskalritter von den Portalbetreibern die echten persönlichen Daten. Mit Internetadresse, E-Mail-Adresse, Internetprovider oder Kontoverbindung können die Beamten dann den tatsächlichen Verkäufer ausfindig machen. Betroffen sind natürlich nur die Anbieter mit vielen getätigten Verkäufen, so genannte Powerseller. Wer nur ab und zu Sachen zum Verkauf anbietet, dürfte nicht unter die Zielgruppe der Suchsoftware fallen.

Dazu zwei Urteile:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (vgl. Pressemitteilung Nr. 1/2011 v. 8.2.2011) hat entschieden, dass eine private Auktion auf der Internet-Plattform eBay den Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf eBay mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigerte. Aus diesen Verkäufen erzielte das Ehepaar zwischen 20.000 € und 30.000 € jährlich. Damit lagen die Kläger erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 € im Kalenderjahr).

Die Kläger hielten die als „privat“ deklarierten Verkäufe für umsatzsteuerfrei. Sie gaben an, dass sie nur Gegenstände verkauft hätten, die sie vorher aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg gekauft hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen dagegen als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Richter beurteilen die Kläger im umsatzsteuerlichen Sinne (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) als Unternehmer. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Davon sind die Richter bei einer so intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit ausgegangen. Die Tätigkeit sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ wurde, hielten die Richter nicht für entscheidend.

Tipp: Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen: Das Ehepaar hat nämlich gegen das Urteil Revision eingelegt. Jetzt wird der Bundesfinanzhof Gelegenheit haben, sich mit der Sache zu befassen (Aktenzeichen: V R 2/11). Falls auch Sie vom Ausgang dieses Verfahrens betroffen sein könnten, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

In einem anderen Fall hatte ein Finanzdienstleister Schiffs- und Rennwagenmodelle gebaut. Er kaufte Bauteile, Motoren, Räder etc., die er in die Modelle einbaute. Nach Testfahrten verkaufte er nicht passende Teile und Auslaufmodelle wieder im Internet. Während der Finanzdienstleister von einer Hobbytätigkeit ausging, kam der Fiskus im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu einem anderen Ergebnis. Der Modellbauer hatte mit seinen Verkäufen bei eBay innerhalb von vier Jahren immerhin einen Gesamtumsatz von 116.000 € erzielt. Daher setzte das Finanzamt Umsatzsteuer fest. Der Einspruch des Finanzdienstleisters gegen die Umsatzsteuerbescheide blieb erfolglos. Auch das Niedersächsische Finanzgericht beurteilte den Handel mit Modellbauteilen als unternehmerische Tätigkeit. Die Kleinunternehmerregelung konnte nicht angewendet werden, weil die Gesamtumsätze im maßgeblichen Veranlagungszeitraum 17.500 € überstiegen haben.

Tipp: Privatanbieter sollten bei Online-Auktionen immer daran denken, dass auch sie steuerlichen Verpflichtungen unterliegen können, wenn die Verkaufsaktivitäten zu umfangreich werden. Glücklicherweise gibt es ja noch Familienangehörige, die selbst auch bei Auktionen Waren anbieten können!

Siehe auch den KONZ Steuertipp „Onlinehandel und Privatverkäufe“!

Fundstelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.9.2010 - 1 K 3016/08, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: V R 2/11); § 5 Abs. 1 Nr. 17 Finanzverwaltungsgesetz; Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.9.2010 - 16 K 315/09

Kommentare zu Online-Verkäufe und Umsatzsteuer

Re: Online-Verkäufe und Umsatzsteuer
Kommentar von nelkenjosef am 14.07.2011 um 09:53 Uhr

kann man in einem solchem Fall nicht die Einkäufe, die getätigt wurden den Verkäufen gegenrechnen, wenn einem schon unterstellt wird, man habe die Dinge extra für einen Wiederverkauf beschafft? Gruß aus Berlin, jens


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