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Steuertipp

Onlinehandel und Privatverkäufe

Gerade bei Internetauktionen (aber auch im Kleinanzeigenmarkt der Zeitung etc.) werden insbesondere Gegenstände des Privatvermögens wie Kleidung, Bücher, Spielzeug, Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Antiquitäten und Elektroartikel verkauft.

Wenn auch Sie solche Geschäfte tätigen, erzielen Sie damit nicht ohne weiteres steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte, selbst wenn Sie des Öfteren private Gebrauchsgegenstände verkaufen.

Weil der Fiskus auch das Internet verstärkt überwacht, ist es aber durchaus möglich, dass Sie als Privatperson dennoch ins Visier des Finanzamts geraten.

Beispiel: Sie verkaufen bzw. versteigern in einem Internetauktionshaus gebrauchte Kleidung, die sich über Jahre hinweg bei Ihnen angesammelt hat. Innerhalb weniger Wochen verkaufen Sie auf diese Weise 150 Kleidungsstücke.

Sofern Sie mit einer Rückfrage durch die Finanzbehörde konfrontiert werden, könnten Sie z. B. wie folgt argumentieren:

  • Sie haben ausschließlich private Kleidung – von Ihnen, Ihrem Partner und den Kindern, also von mehreren Personen – verkauft.

  • Sie haben auch Kleidungsstücke für ältere Familienmitglieder (Oma, Onkel etc.) verkauft, weil diese im Umgang mit der EDV nicht ausreichend bewandert sind. Schriftliche Bestätigungen dieser Personen helfen ebenfalls weiter.

  • Weisen Sie anhand des elektronischen Schriftverkehrs nach, dass ausschließlich gebrauchte Ware angeboten wurde, z. B. über die Dokumentation der erzielten Erlöse.

Tipps: Wirken Sie aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mit und bieten Sie dem Finanzamt an, dass es sich ruhig selbst (z. B. bei E-Bay) über Ihre Aktivitäten erkundigen könne. Sofern die Behörde vermutet, dass Sie nachhaltig als Händler tätig werden, wird sie sich ohnehin an das jeweilige Auktionshaus wenden und um detaillierte Auskünfte über Ihre Verkäufe bitten. Die erbetenen Auskünfte werden dem Finanzamt in der Regel auch erteilt.

Rechnen Sie sich „arm“!

Geht das Finanzamt trotz allem davon aus, dass Sie mit Ihren Privatverkäufen gewerbliche Einkünfte erzielt haben, sollten Sie die Kosten für die Anschaffung der Kleidung detailliert und realistisch schätzen (Vergleichspreise erfragen!) und auch sonstige Ausgaben aufführen, die mit dem Verkauf in Verbindung stehen (beispielsweise für die Anschaffung des Computers, Druckers, Onlineverbindungskosten u.v.m.). Die Behörde wird dann vermutlich schnell merken, dass Sie unterm Strich gar keinen nennenswerten Gewinn erzielt haben, und die Sache zu den Akten legen.

Ergibt sich sogar relativ zweifelsfrei ein Veräußerungsverlust, ist dieser – sofern das Finanzamt bei der Einschätzung Ihrer Tätigkeit als „gewerblich“ bleibt – mit anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechenbar.

Fundstelle: Infopaket: Steuertipps zu Onlinehandel und Privatverkäufen

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