Pendlerpauschale: Gesetz verabschiedet!
Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale“ vom 20.4.2009 endlich für Rechtssicherheit gesorgt.
Damit wird die Gesetzeslage 2006 punktgenau und unbefristet wiederhergestellt. Das neue Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft. Im Einzelnen bedeutet das:
Sie können Ihre Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wieder uneingeschränkt als Werbungskosten abziehen. Möglich ist dieser Abzug grundsätzlich in Form einer von den tatsächlich entstandenen Kosten und vom Verkehrsmittel unabhängigen Pauschale je Arbeitstag von 0,30 € pro Entfernungskilometer, der sog. Entfernungs- oder Pendlerpauschale. Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag, an dem Sie die Arbeitsstätte aufsuchen, einmal berücksichtigt (einfache Entfernung!).
Auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gilt wieder die alte Regelung: Die Kosten für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück sind jeweils für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abziehbar, und zwar mit 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort.
Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen, können Ihre tatsächlichen Kosten – z. B. für Fahrausweise – schnell über dem als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag liegen. Dazu gibt es ebenfalls gute Nachrichten: Sie dürfen jetzt auch wieder den Betrag als Werbungskosten ansetzen, der die Entfernungspauschale übersteigt.
Wer auf dem Weg zur Arbeit oder auf der Fahrt nach Hause einen Unfall hat, kann auch die dadurch entstandenen Kosten wieder ansetzen, und zwar zusätzlich zur Entfernungspauschale!
Das Bundesfinanzministerium hat zur Pendlerpauschale übrigens kürzlich ein Video veröffentlicht.
Hinweis: Entsprechendes gilt hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs für die Fahrten von Unternehmern zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Fundstelle: Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale v. 20.4.2009, BGBl. I, 774
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