Pendlerpauschale und Kindergeld
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur seit 2007 geltenden Neuregelung der Entfernungspauschale kann sich auch positiv auf den Kindergeldanspruch der Eltern volljähriger Kinder auswirken.
Die Kindergeldstellen hatten aufgrund eines Schreibens des Bundeszentralamts für Steuern schon im Januar 2008 auf das Verfahren zur Pendlerpauschale beim Bundesverfassungsgericht reagiert: Bescheide über Kindergeldfestsetzungen, die das Kindergeld aufheben oder ablehnen, enthalten seitdem einen sog. Vorläufigkeitsvermerk, wenn die Einkommensgrenze nur wegen der Streichung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer überschritten wurde.
Durch diesen Vorläufigkeitsvermerk sollte sichergestellt werden, dass die Kindergeldzahlung nachgeholt werden kann, wenn das Bundesverfassungsgericht die Streichung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt. Genau das haben die Richter am 9.12.2008 getan.
Wenn Ihr Kind den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € also nur deshalb überschritten hat, weil das Finanzamt ab 2007 die Entfernungspauschale für die ersten 20 km nicht mehr gewährt hat, soll die Familienkasse den ursprünglichen Bescheid aufheben. Das Kindergeld wird von Amts wegen festgesetzt; Sie müssen insoweit keinen Einspruch einlegen. Weitere Informationen zu der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.
Fundstelle: § 63 Abs. 1 EStG und § 32 Abs. 4 EStG, Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 18.1.2008 Az. St II 2-S 2471-313/2007
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