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Steuertipp

Pflegebedürftige Eltern

Wenn Sie sich um Ihre pflegebedürftigen Eltern kümmern, können Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen.

Bereits seit 2003 werden haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Steuerermäßigungen gefördert. Der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Vorschrift ist ab dem Jahr 2006 erweitert worden um Pflege- und Betreuungsleistungen.

Sie können nun für Pflege- und Betreuungsleistungen von einer Steuerermäßigung in Höhe von 1.200 Euro profitieren. Damit soll das Engagement von Angehörigen anerkannt werden, die eine gewohnte Umgebung der Pflegepersonen sicherstellen. Pflegebedürftig sind dabei Personen, die körperlich, geistig oder seelisch krank oder behindert sind und die bei den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des Alltags dauerhaft für mindestens 6 Monate Hilfe benötigen. Das sind Verrichtungen wie z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Einkaufen oder Kochen.

Beispiel: Steuerpflichtiger A nimmt in 2006 regelmäßig die Dienste eines mobilen Pflegedienstes für seinen Vater in Anspruch. Der Pflegedienst kostet 600 Euro im Monat, wovon A 300 Euro selbst trägt. A kann die Aufwendungen von 3.600 Euro mit Hilfe einer Rechnung und eines Zahlungsbelegs nachweisen. Er erhält somit vom Finanzamt eine Steuerermäßigung von 20 % von 3.600 Euro = 720 Euro.

Fundstelle: § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG

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