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Steuertipp

Privatfahrten mit dem betrieblichen Pkw

Die Zeiten, in denen Ihnen das Finanzamt wegen privater Nutzung einen Strich durch die Rechnung machen konnte, wenn Sie den Pkw als Betriebsvermögen behandeln und von der Steuer absetzen wollten, sind endgültig vorbei.

„Gewillkürtes Betriebsvermögen“ heißt die Zauberformel, wenn ein Auto zu mindestens 10 % und höchstens 50 % für das Unternehmen eingesetzt wird. Dann können sämtliche Kosten für Benzin, Steuern, Versicherung, Abschreibung, Leasingraten, Reparaturen und Finanzierung von der Steuer abgesetzt werden. Sie benötigen dafür lediglich ein so genanntes Anlagenverzeichnis, in dem der Pkw erscheinen muss.

Wenn alle Kosten in Ansatz gebracht werden können, muss aber auch die Privatnutzung versteuert werden. Die Finanzverwaltung bedient sich dafür eines netten Rechentricks: Sie erfasst die Privatnutzung einfach pauschal mit 1 % pro Monat, also 12 % pro Jahr, vom kompletten Bruttolistenpreis des Wagens zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Das kann bei teuren, älteren Autos leider dazu führen, dass Sie letztlich doch auf Ihren Kosten sitzen bleiben. Dann müssen Sie in den sauren Apfel beißen und ein Fahrtenbuch führen.

Möglichkeit: Sie nutzen ein vom Bruttolistenpreis her nicht ganz so teures Auto zu maximal 90 % privat. Das führt dazu, dass Sie einen ganz erheblichen Teil der privaten Kosten in den Betrieb verlagern und die vom Finanzamt angewendete 1-%-Regelung ein zahnloser Tiger bleibt.

Achtung: Für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens kommt seit 2006 die 1-%-Regel für einige Berufsgruppen mit geringer Außendiensttätigkeit nicht mehr zur Anwendung. Stattdessen sind sie verpflichtet, den Anteil der Privatnutzung anhand geeigneter Aufzeichnungen zu schätzen. Trifft das auf Sie zu, sollten Sie bereits für das Jahr 2006 Aufzeichnungen in Form eines vereinfachten Fahrtenbuchs vorlegen können.

Fundstelle: § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Nr. 3 EStG sowie § 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz

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