Reise- und Fortbildungskosten
Reisekosten können Sie als Werbungskosten absetzen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hat eine Reise auch private Gründe, sind Probleme mit dem Finanzamt oft vorprogrammiert. Machen Sie sich in solchen Fällen die neuesten Gerichtsurteile zunutze!
Wenn Reisekosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), müssen Sie nicht mehr auf Ihren Kosten sitzen bleiben (vgl. KONZ Steuertipp „Mischkosten: Aufteilungsverbot gekippt!). Diese Kosten können jetzt grundsätzlich in
abziehbare Werbungskosten und
nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung
aufgeteilt werden. Maßstab für diese Aufteilung sind vor allem die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Eine Aufteilung ist aber nur möglich, wenn
die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind und
die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge überhaupt objektiv voneinander abgegrenzt werden können.
Im ersten Streitfall ging es um den Abzug der Kosten einer Auslandsgruppenreise nach Irland, an der eine Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion teilgenommen hatte. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Fall klargestellt: Bei einer gemischt veranlassten Reise sind, sofern es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen.
Vor allem die Kosten der Beförderung, der Hotelunterbringung und der Verpflegung betreffen sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil. Zur Aufteilung dieser Kosten wird das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile herangezogen. Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und/oder Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln.
Tipp: Für die berufliche Veranlassung einer Auslandsgruppenreise sprechen folgende Merkmale:
eine fachliche Organisation,
ein auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnittenes Programm und
ein im Wesentlichen gleichartiger (homogener) Teilnehmerkreis.
Wenn dabei die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im Privatbereich angewendet werden können, spricht das nicht schon gegen eine (ausschließlich) berufliche Veranlassung.
Beispiele: Aufwendungen einer angestellten Dipl.-Psychologin für eine Psychoanalyse können als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten sein, wenn die damit gewonnene Selbsterfahrung für ihre berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung bei Führungskräften.
Lassen Sie sich die berufliche Veranlassung auch nicht mit der Begründung absprechen, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerzahler Privatvergnügen sind! Beispielsweise ist ein Hobby-Skiläufer ja auch nicht dadurch benachteiligt, dass für den Berufs-Skilehrer die neu angeschafften Skier Arbeitsmittel sind.
In einem weiteren Fall hatte ein Arzt an einem Fortbildungskurs am Gardasee teilgenommen, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ angerechnet werden kann. Hier ließen die Richter zumindest einen teilweisen Abzug als Werbungskosten zu, obwohl der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zuließ. Auch hier hat der Bundesfinanzhof entschieden: Die Zeitanteile, die auf die beruflich veranlassten Vorträge und die privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen entfallen, sind aufzuteilen.
Hinweis: Siehe auch die KONZ Steuernews vom 04.06.2010 „Werbungskostenabzug bei Auslandsgruppenreise“ und vom 02.06.2010 „Fortbildung: Kosten sind teilweise Werbungskosten“!
Fundstelle: BFH, Urteile v. 21.4.2010 - VI R 66/04, VI R 5/07
-
Ähnliche Steuertipps:
-
Aktuelle Top-Steuertipps:
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum KONZ Steuertipp "Reise- und Fortbildungskosten" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für konz-steuertipps.de registriert? Klicken Sie hier.

Kommentare zu Reise- und Fortbildungskosten
Keine Kommentare verfügbar!