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Steuertipp

Reisekosten ab 2008

Schon mit Wirkung ab dem 1.1.2008 wurde die lohnsteuerliche Behandlung der Reisekosten durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 völlig neu geregelt.

Jetzt wird nicht mehr zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit unterschieden. Stattdessen kommt es nur noch darauf an, ob beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten vorliegen. Darunter fällt

  • eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte,

  • eine Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen und

  • eine Tätigkeit auf einem Fahrzeug.

Die Reisekostensätze wurden für diese Tätigkeiten vereinheitlicht.

a) Regelmäßige Arbeitsstätte oder auswärtige Tätigkeit?

In welcher Höhe Fahrtkosten abziehbar sind, hängt vor allem davon ab, ob eine Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte gilt oder aber bereits im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (früher Dienstreise) aufgesucht wird. Die Finanzämter gehen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.

Tipp: Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers, an der ein Arbeitnehmer längerfristig eingesetzt ist, keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

Wichtig: Bei Leiharbeitern nehmen die Finanzämter an, dass diese auch im Betrieb des Entleihers eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Aufgrund des oben genannten BFH-Urteils könnte man das zumindest bezweifeln und sich dagegen wehren.

b) Fahrtkosten bei langfristiger beruflicher Bildungsmaßnahme

Früher gingen die Finanzämter bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit am selben Ort (z. B. nebenberufliche Fortbildung) nur für die ersten drei Monate von einer Dienstreise aus. Deshalb konnten die tatsächlichen Fahrtkosten auch nur für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Danach wurde nur die Entfernungspauschale berücksichtigt, weil die auswärtige Tätigkeitsstätte dann als weitere regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen war.

Tipp: Der BFH hat dieser Sichtweise eine klare Absage erteilt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt nur vor, wenn die Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer gerichtet ist. Bei einer von Anfang an zeitlich befristeten bzw. nicht auf Dauer angelegten Fortbildung wird die Bildungsstätte auch nicht durch bloßen Zeitablauf (drei Monate) zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

Wichtig: Quasi im Vorgriff auf diese Rechtsprechung hatte der Fiskus schon in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 reagiert und die Fiktion der „regelmäßigen Arbeitsstätte durch Zeitablauf“ gestrichen. Allerdings sind die neuen Reisekostenregelungen grundsätzlich erst ab dem 1.1.2008 offiziell anzuwenden, auch wenn sie sich zu Ihren Gunsten auswirken. Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat jetzt jedoch klargestellt, dass in allen noch offenen Fällen die BFH-Rechtsprechung zu beachten ist.

Achtung: Wenn Sie kostenfrei zur Fortbildungsstätte gelangen (Fahrgemeinschaft), kann sich die Rechtsprechung auch nachteilig auswirken. In solchen Fällen können Sie Reisekosten mangels Aufwands nicht geltend machen und haben kein Wahlrecht zugunsten der aufwandsunabhängigen Entfernungspauschale.

Fundstelle: Lohnsteuer-Richtlinien 2008; BFH, Urteile v. 10.7.2008 - VI R 21/07, v. 10.4.2008 - VI R 66/05; Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 48 v. 13.10.2008

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